Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Werbeträger der sprenger medien service GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Werbeobjekte sowie besonders schriftlich bestätigte Vereinbarungen, auch wenn der Besteller die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließt und wir nicht widersprechen. Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn Sie nach diesen Geschäfts-bedingungen abgewickelt werden. Sind sie Inhalt eines Auftrages mit Ihnen geworden, so gelten sie auch für alle künftigen Aufträge mit Ihnen.
1.) Gegenstand
„Schaltauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung und Werbung auf Gas-Plasmabildschirmen der die Agentur, nachfolgend Agentur genannt. Die Agentur behält sich vor, Schaltaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Agentur abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetzte oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die Agentur unzumutbar ist. Des weiteren darf keine Werbung für Tabak, Alkohol, Erotik-/ Sexartikel oder Werbung politischen Inhalts ausgestrahlt werden. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern der Agentur aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seines Werbeauftritts, seine Inhalte dürfen nicht gegen behördliche oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber stellt Die Agentur hiermit ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von solchen aus Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen. Bestehen seitens des Auftraggebers Bedenken bezüglich der Ausstrahlung des Spots, ist Die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausstrahlung dieser Werbung abzulehnen. Die Änderung eines Werbeauftritts hat schriftlich zu erfolgen, bereits angefallene Arbeiten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Für die rechtzeitige Lieferung der Unterlagen zur Erstellung der Schaltung ist der Auftraggeber verantwortlich. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausge-schlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Einschaltung zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Agentur, ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung der Agentur für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäfts-verkehr haftet die Agentur darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Schaltentgelts beschränkt.
2.) Preise
Es gelten die im Schaltauftrag genannten Preise. Vereinbarungsgemäß wird die Vergütung bei Schaltungsbeginn in Rechnung gestellt und gemäß Einzugsermächtigung abgebucht. die Agentur ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Ausstrahlung der Werbespots bis zur Zahlung zurückzustellen. Dies berührt jedoch nicht die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
3.) Produktion
Der Auftraggeber ist verantwortlich für den fristgerechten Eingang der Werbevorlagen. werden diese Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig angeliefert, ist die Agentur von der Leistungsverpflichtung entbunden. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt hiervon jedoch unberührt. Bis zur Beendigung der Werbeeinschaltung verwahrt die Agentur den Werbespot des Auftraggebers; hat der Auftraggeber bis zu diesem Termin nicht schriftlich um die Rückgabe des Spots gebeten, ist die Agentur zur Vernichtung des Spots berechtigt. Es ist unbedingt zu beachten, dass die vom Auftraggeber gelieferten Spots in technisch einwandfrei Zustand sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Agentur den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
4.) Gewährleistung
Die Agentur ist für die vertragsgemäße Durchführung der Werbemaßnahme verantwortlich. Die Einschaltung der Werbespots der Auftraggeber erfolgt gemäß den Öffnungszeiten des jeweiligen Straßenverkehrsamtes. Es besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf eine bestimmte Einschaltfrequenz oder auf eine konkrete Plazierung. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine ersatzweise Schaltung zu verlangen, sofern aufgrund einer mangelhaften Einschaltung, die die Agentur zu vertreten hat, die Schaltung gemindert zu.
5.) Haftung/ Verzug
Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, die hieraus resultieren, sind begrenzt bis maximal zur Höhe des Einschaltentgeltes. Die Agentur ist bei Leistungsstörungen durch Streik, höhere Gewalt etc. von ihrer Leistungspflicht freigestellt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind für diesen Fall ausgeschlossen.
6.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Agentur, Mülheim an der Ruhr. Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und dem gewünschten Sinn und Zweck der Zusammenarbeit entsprechen.